Ein Todesfall ohne Testament wirft oft nicht nur rechtliche Fragen auf – sondern auch ganz praktische. Besonders dann, wenn die Wohnung des Verstorbenen noch voller Unterlagen, Gegenstände und offener Fragen ist. Für die Erben beginnt ein Wettlauf gegen die Zeit: Was darf man tun – und was lieber nicht?
Betreten der Wohnung: erlaubt, aber mit Vorsicht
Wenn Sie gesetzlicher Erbin sind und einen Schlüssel zur Wohnung des Verstorbenen haben, dürfen Sie die Wohnung grundsätzlich betreten – auch vor der offiziellen Erbscheinerteilung. Sie sollten sich dabei jedoch bewusst sein: Bereits kleine Handlungen können als „konkludente Annahme der Erbschaft“ gewertet werden.
Vorsicht also bei:
- dem Verkauf von Gegenständen,
- der Kündigung von Verträgen,
- der Beauftragung von Handwerkern,
- oder dem Entsorgen von Unterlagen.
Wer zu aktiv wird, gilt womöglich als Erbe – mit allen Rechten, aber eben auch mit allen Pflichten. Und das kann bei einem überschuldeten Nachlass zum Problem werden.
Was ist mit einer ersten Sichtung?
Eine erste Sichtung der Unterlagen und ein grober Überblick über die Vermögenslage sind meist unkritisch. Notieren Sie sich, was Sie finden, machen Sie Fotos oder fertigen Sie eine grobe Inventarliste an – ohne direkt zu handeln. Vermeiden Sie unbedingt das endgültige Entfernen oder Verwerten von Gegenständen.
Entrümpelung? Nur mit Nachlasspflegschaft sicher
Wenn der Nachlass unübersichtlich oder unsicher ist, kann ein Antrag auf Nachlasspflegschaft beim Amtsgericht sinnvoll sein. Die Nachlasspflegerin oder der Nachlasspfleger sorgt dann für eine geordnete Sicherung des Nachlasses – und die Erben bleiben vorerst außen vor. Eine gute Lösung, wenn man noch Zeit für die Entscheidung zur Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft braucht.
Kein Verkauf ohne Klarheit
Auch wenn es verlockend ist, alte Möbel oder Sammlerstücke schnell loszuwerden – Verkaufen dürfen Sie vor der Annahme des Erbes grundsätzlich nicht. Schon die Veräußerung eines einzigen Gegenstands kann als Annahme der Erbschaft ausgelegt werden. Eine Rückabwicklung ist dann kaum mehr möglich.
Mein Fazit
Solange unklar ist, ob Sie das Erbe annehmen möchten, sollten Sie so wenig wie möglich handeln – und so viel wie nötig sichern. Das bedeutet: Übersicht schaffen, Unterlagen sichern, aber keine Verträge kündigen oder Gegenstände verkaufen. Im Zweifel hilft ein erfahrener Rechtsbeistand oder eine gerichtliche Nachlasspflegschaft weiter.

