Warum eine Vorsorgevollmacht so wichtig ist
Was passiert eigentlich, wenn Sie vorübergehend oder endgültig Ihre Angelegenheiten nicht mehr selber regeln können? Die Antwort hängt davon ab, ob Sie vorgesorgt haben, oder nicht.
Gesetzliche Betreuung vermeiden
Wenn Sie selbst keinerlei Vorsorge getroffen haben, so wird im Zweifelsfalle von einem Gericht ein gesetzlicher Betreuer bestellt. Die Vorstellung, dass sich ein fremder um die eigenen Belange kümmert, lässt den meisten Menschen die Haare zu Berge stehen. Wenn Sie auch dazu gehören, dann sollten Sie sich rechtzeitig Gedanken über Ihre Vorsorge machen. Und rechtzeitig bedeutet in diesem Fall nicht erst, wenn Sie älter sind, sondern SOFORT. Jedem kann jederzeit etwas passieren, was es unmöglich macht, sich selbst um die eigenen Belange kümmern zu können. Bereits eine länger andauernde Bewusstlosigkeit oder ein Zustand von Koma, sei er auch nur vorübergehend, kann unter Umständen das Handeln eines Vertreters erforderlich machen. Meiner Meinung nach ist es, spätestens wenn man Familie und/oder Immobilie hat, unverantwortlich, diese Bereiche nicht zu regeln.
Notvertretungsrecht für Ehegatten
Seit 2023 gibt es ein gesetzlich verankertes Notvertretungsrecht für Ehegatten (§ 1358 BGB). Danach darf ein Ehepartner den anderen im medizinischen Bereich für maximal sechs Monate vertreten, wenn dieser aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann. Das bedeutet: In akuten Notsituationen dürfen Ehepartner etwa in Heilbehandlungen einwilligen, Krankenunterlagen einsehen oder Krankenhausverträge unterschreiben – allerdings nur, wenn keine andere Person bereits durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt ist.
Wichtig:
Dieses gesetzliche Notvertretungsrecht ist zeitlich auf sechs Monate begrenzt und gilt nur für bestimmte medizinische Bereiche. Es ersetzt keine umfassende Vorsorgevollmacht, vor allem nicht für finanzielle, behördliche oder langfristige Entscheidungen.
Daher gilt weiterhin:
Eine individuell erstellte Vorsorgevollmacht ist auch für Ehepaare dringend zu empfehlen, um rechtlich abgesichert zu sein – vor allem über den medizinischen Bereich hinaus.
General- und Vorsorgevollmacht – Was sie regelt
Eine General- und Vorsorgevollmacht – wie sie korrekterweise genannt wird – wird errichtet für den Fall, dass man selbst nicht mehr handlungs- und/oder geschäftsfähig ist, also nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Das bedeutet, dass die Vollmacht sowohl für den Fall genutzt werden kann, in der man nur vorübergehend – vielleicht aufgrund eines Unfalles oder einer Krankheit – nicht handlungsfähig ist, als auch für den Fall, in dem man aufgrund von Alter und/oder Krankheit seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Es geht bei der Vorsorgevollmacht somit um die Regelung rechtlicher Angelegenheiten aller Art, die man damit auf eine andere Person überträgt.
Die richtige Vertrauensperson als Bevollmächtigten wählen
Das Schwierigste bei der Errichtung einer solchen Vollmacht ist sicherlich die Auswahl der richtigen Person. Wie Sie wohl schon vermuten, sollte die bevollmächtigte Person eine absolute Vertrauensperson sein. Und – wenn die Vollmacht auch für das Alter gelten soll – dann ist es sinnvoll, dass die bevollmächtigte Person deutlich jünger ist als man selbst. Da aber bekanntlich auch nicht ein junges Alter davor schützt, dass jemandem etwas passiert, sollte man nicht nur einen Bevollmächtigten bestimmen, sondern sofort auch einen Ersatzbevollmächtigten.
Grundsätzlich kann man einzelne Bevollmächtigte bestellen, wie auch mehrere. In der Regel benennen Eltern ihre Kinder zu Bevollmächtigten, entweder als gemeinsame Bevollmächtigte oder als Haupt- und Ersatzbevollmächtigte. Die klassische – aber selbstverständlich nicht zwingende – Regelung bei Eheleuten ist in den meisten Fällen die, dass Eheleute sich gegenseitig zu Bevollmächtigten einsetzen und ersatzweise ihre Kinder.
Ob Sie einen oder mehrere Bevollmächtigte mit gleichen Rechten einsetzen ist sicherlich eine persönliche Entscheidung, die in beiden Fällen Vor- und Nachteile haben kann. Wenn Sie einen Bevollmächtigten haben, der alleine entscheidungsbefugt ist, dann sind Sie an dieser Stelle voll und ganz darauf angewiesen, dass dieser Bevollmächtigte im Ernstfall gute und richtige Entscheidungen für Sie trifft. Es gibt also insofern kein Korrektiv.
Wenn Sie mehrere Bevollmächtigte mit gleicher Befugnis einsetzen, so gewährleistet dies, dass Entscheidungen immer nur von 2 oder mehr Personen zusammen getroffen werden können. Damit sinkt deutlich die Gefahr von schnellen und übereilten Entscheidungen, gleichzeitig erschwert es aber auch dort das Verfahren, wo schnelle Entscheidungen gefragt sind. Und richtig kompliziert wird es dann, wenn die Bevollmächtigten untereinander sich nicht einigen können. Dann kann es passieren, dass wichtige Entscheidungen einfach nicht getroffen werden, weil ein einheitlicher Entschluss unter den Bevollmächtigten nicht zu erwirken ist.
Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
Der klassische Bereich, der von einer Vollmacht umfasst wird, ist die geschäftliche Tätigkeit. Das bedeutet, dass der Bevollmächtigte befugt wird zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung im Geschäfts- und Rechtsverkehr. Das heißt, dass der Bevollmächtigte jegliche Art von Verträgen für mich abschließen, durchführen und notfalls gerichtlich durchsetzen kann.
Gesundheitsfürsorge, Heilbehandlungen und Pflege
Der nächste große Punkt, den die Vorsorgevollmacht abdeckt, ist der gesundheitliche Bereich. Das bedeutet vom Grundsatz her erst einmal die Gesundheitsfürsorge sowie die Einwilligung in Heilbehandlungen und Pflege. Damit einhergehend ist der Bevollmächtigte natürlich berechtigt, umfassende Auskunft über den Gesundheitszustand des Vertretenen zu erhalten, denn nur auf einer informierten Basis kann der Bevollmächtigte richtige medizinische Entscheidungen treffen. Die Vollmacht ist damit auch das Dokument, mit welchem der Vollmachtgeber seine behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet. Und selbstverständlich ist es auch der Bevollmächtigte, der gegenüber Ärzten und Pflegern das Recht und insbesondere auch die Pflicht hat, die Regelungen einer Patientenverfügung für den Vollmachtgeber durchzusetzen, sollte dies einmal auf Widerstand stoßen.
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Bevollmächtigte nicht nur medizinische und rechtliche Entscheidungen treffen, sondern erhält in der Regel auch das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das bedeutet der Bevollmächtigte darf entscheiden, wo sich der Vollmachtgeber aufhalten soll – zum Beispiel zu Hause, im Krankenhaus, in einer Pflegeeinrichtung oder auch im Ausland.
Gerade wenn in der Patientenverfügung konkrete Regelungen zur Sterbehilfe getroffen wurden, kann dieses Aufenthaltsbestimmungsrecht eine besondere Rolle spielen. Denn einige Formen der Sterbehilfe, etwa der assistierte Suizid, sind in Deutschland nur unter engen Voraussetzungen erlaubt – während sie in anderen Ländern, wie der Schweiz, legal und medizinisch begleitet möglich sind.
Wer ausdrücklich wünscht, im Ernstfall ins Ausland gebracht zu werden, um dort medizinisch begleitete Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, sollte dies schriftlich festlegen – am besten sowohl in der Patientenverfügung als auch in der Vorsorgevollmacht. Nur so ist rechtlich klar, dass der Bevollmächtigte befugt ist, eine solche Entscheidung umzusetzen und den Aufenthaltsort entsprechend zu wählen.
Sorgerechtsverfügung bei minderjährigen Kindern
Haben Sie minderjährige Kinder, so können Sie im Rahmen Ihrer Vorsorgevollmacht auch festlegen, wer im Falle Ihres Todes bzw. im Falle des Todes aller gesetzlich Sorgeberechtigten, das Sorgerecht für Ihr Kind erhalten soll bzw. wer dieses auf gar keinen Fall bekommen soll. Das Vormundschaftsgericht ist zwar an Festlegungen in Vorsorgevollmachten nicht gebunden, jedoch werden die Wünsche der Eltern in der Regel berücksichtigt, soweit nicht gravierende Aspekte dagegen sprechen.
Betreuungsverfügung – Ergänzung zur Vollmacht
Sollte eine Vollmacht aus irgendeinem Grund einmal nicht ausreichen, so kann das Gericht eine gesetzliche Betreuung anordnen. Viele Menschen erstellen daher eine sogenannte Betreuungsvollmacht. Sie können jedoch einfach auch im Rahmen Ihrer Vorsorgevollmacht festlegen, dass Sie für den genannten Fall wünschen, dass der von Ihnen bevollmächtigte Vertraute auch als gesetzlicher Betreuer seitens des Gerichts eingesetzt wird. Damit haben Sie quasi die Betreuungsvollmacht mit einem einzigen Satz in Ihre Vorsorgevollmacht integriert. Das Gericht ist an diese Entscheidung nicht gebunden, wird sie jedoch – wenn keine gravierenden Umstände dagegensprechen – in der Regel berücksichtigen.
Kosten der Vorsorgevollmacht
Wenn ich Ihnen eine Vorsorgevollmacht entwerfen soll, dann kann ich Ihnen dieses zu den folgenden Festpreisen anbieten:
Vorsorgevollmacht für Einzelpersonen | 500,- € |
Vorsorgevollmacht für Ehegatten | 600,- € |
Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung für Einzelpersonen | 1.100,- € |
Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung für Ehegatten | 1.300,- € |
Sämtliche dieser Leistungen finden Sie im Shop.
Wenn Sie neben Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung auch ein Testament benötigen, so finden Sie im Shop auch günstige Paketpreise.
Sie können Ihre Vorsorgevollmacht zusammen mit der Patientenverfügung eintragen bzw. sogar hinterlegen beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Für diese Hinterlegung entstehen geringe Gebühren. Diese sind nicht im Preis enthalten.
Grundsätzlich können Sie sowohl die Vorsorgevollmacht als auch die Patientenverfügung privatschriftlich erstellen. Somit entstehen keine weiteren Kosten. Sollten Sie jedoch auch Grundstücksgeschäfte und handelregisterrechtliche Verfügungen Ihrem Bevollmächtigten übertragen wollen, so müssten Sie Ihre Vollmacht noch beglaubigen (NICHT beurkunden) lassen. Für eine solche Beglaubigung entstehen – je nach Umfang der Vollmachtsurkunde – ca. 15,- bis 50,- € bei einem Notar Ihrer Wahl. Nur in den Fällen, in denen der Bevollmächtigte in Ihrem Namen Kredite für Sie aufnehmen können sollte, ist zwingend eine notarielle Beurkundung erforderlich. Für eine solche Beurkundung entstehen in der Tat recht schnell Kosten im 4-stelligen Bereich, da diese Kosten sich nach dem Vermögenswert des Vollmachtgebers richten. Ggfs. dafür anfallende Notarkosten sind nicht im Preis enthalten.