Pflichtteilsrecht – Pflichtteilsansprüche durchsetzen oder abwehren
Eine Enterbung bedeutet nicht automatisch, dass nahe Angehörige überhaupt nicht am Nachlass beteiligt werden. Ehegatten, Kinder und – wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – unter bestimmten Voraussetzungen auch die Eltern des Erblassers können pflichtteilsberechtigt sein. Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er besteht nicht in einem Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen, sondern in einem Geldanspruch gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft.
Das Pflichtteilsrecht führt in der Praxis häufig zu erheblichen Konflikten. Auf der einen Seite stehen enterbte Angehörige, die nicht wissen, wie hoch der Nachlass ist und welche Ansprüche ihnen zustehen. Auf der anderen Seite müssen Erben oftmals Forderungen prüfen, Auskünfte erteilen, Vermögenswerte bewerten lassen und gegebenenfalls erhebliche Geldbeträge aufbringen.
Ich berate und vertrete sowohl Pflichtteilsberechtigte bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche als auch Erben, die unberechtigte oder überhöhte Pflichtteilsforderungen abwehren möchten.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteilsberechtigt können insbesondere sein:
- die Kinder des Erblassers,
- an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes tretende Enkel oder weitere Abkömmlinge,
- der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner,
- die Eltern des Erblassers, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.
Geschwister, Nichten, Neffen oder unverheiratete Lebenspartner besitzen dagegen grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch.
Voraussetzung ist regelmäßig, dass die betreffende Person durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde oder weniger erhält, als ihr nach den gesetzlichen Pflichtteilsregelungen zustehen würde.
Die genaue Höhe des Pflichtteils hängt von der familiären Situation, dem Güterstand der Ehegatten, der gesetzlichen Erbquote und dem Wert des Nachlasses ab. Schon bei der Bestimmung der richtigen Pflichtteilsquote können deshalb schwierige rechtliche Fragen entstehen.
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch
Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Er kann daher grundsätzlich nicht verlangen, dass ihm ein bestimmtes Grundstück, ein Fahrzeug, Schmuck oder ein anderer Nachlassgegenstand übertragen wird.
Sein Anspruch richtet sich auf Zahlung eines Geldbetrages. Grundlage der Berechnung ist der Wert des sogenannten Reinnachlasses am Todestag. Von den vorhandenen Vermögenswerten sind die berücksichtigungsfähigen Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag wird mit der Pflichtteilsquote multipliziert.
Gerade die Bewertung von Immobilien, Unternehmen, Gesellschaftsanteilen, Kunstgegenständen oder sonstigem wertvollen Vermögen führt häufig zu Meinungsverschiedenheiten. Entscheidend ist nicht unbedingt ein später tatsächlich erzielter Verkaufspreis, sondern grundsätzlich der objektive Verkehrswert zum maßgeblichen Bewertungsstichtag.
Pflichtteilsansprüche durchsetzen
Wer seinen Pflichtteil geltend machen möchte, kennt den Umfang des Nachlasses häufig nicht. Während der Erbe auf Konten, Unterlagen und Vermögenswerte zugreifen kann, ist der enterbte Angehörige auf Auskünfte angewiesen.
Das Gesetz gibt dem Pflichtteilsberechtigten deshalb umfassende Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche. Der Erbe muss auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses informieren. Der Pflichtteilsberechtigte kann außerdem verlangen, bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen zu werden, die Werte einzelner Nachlassgegenstände ermitteln zu lassen und ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erhalten. Die hierfür anfallenden Kosten trägt grundsätzlich der Nachlass.
Die Durchsetzung erfolgt häufig in mehreren Stufen.
Prüfung der Pflichtteilsberechtigung
Zunächst wird geprüft, ob überhaupt ein Pflichtteilsrecht besteht und wie hoch die konkrete Pflichtteilsquote ist. Dabei müssen insbesondere die Familienverhältnisse, der Güterstand, frühere Erbfälle und die letztwilligen Verfügungen berücksichtigt werden.
Auskunft über den Nachlass
Der Erbe wird zur Vorlage eines vollständigen Nachlassverzeichnisses aufgefordert. Dieses muss grundsätzlich sämtliche am Todestag vorhandenen Vermögenswerte und Nachlassverbindlichkeiten enthalten.
Je nach Fall können hierzu insbesondere gehören:
- Bankkonten und Wertpapierdepots,
- Immobilien und Grundstücke,
- Unternehmens- und Gesellschaftsbeteiligungen,
- Fahrzeuge,
- Schmuck, Kunst und wertvoller Hausrat,
- Bargeld,
- Darlehensforderungen,
- Steuererstattungsansprüche,
- Versicherungsleistungen,
- offene Forderungen des Erblassers,
- Schulden und sonstige Nachlassverbindlichkeiten.
Für Pflichtteilsergänzungsansprüche müssen regelmäßig auch Schenkungen des Erblassers berücksichtigt und im Nachlassverzeichnis dargestellt werden.
Eidesstattliche Versicherung
Besteht Grund zu der Annahme, dass das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden.
Wertermittlung
Bei werthaltigen Vermögensgegenständen reicht eine bloße Schätzung durch den Erben häufig nicht aus. Der Pflichtteilsberechtigte kann grundsätzlich eine sachgerechte Wertermittlung verlangen. Bei Immobilien geschieht dies regelmäßig durch ein Verkehrswertgutachten.
Berechnung und Zahlungsaufforderung
Sobald die erforderlichen Auskünfte und Bewertungen vorliegen, kann der konkrete Pflichtteilsanspruch berechnet und gegenüber dem Erben beziffert werden.
Erteilt der Erbe keine vollständige Auskunft oder verweigert er die Zahlung, kann der Anspruch gerichtlich verfolgt werden. Häufig erfolgt dies durch eine Stufenklage, mit der zunächst Auskunft, anschließend gegebenenfalls Wertermittlung und schließlich Zahlung verlangt werden.
Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen Schenkungen
Nicht immer entspricht der beim Tod vorhandene Nachlass dem Vermögen, über das der Erblasser ursprünglich verfügt hat. Hat er zu Lebzeiten größere Vermögenswerte verschenkt, kann deshalb neben dem normalen Pflichtteil ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen.
Für die Berechnung wird der Wert bestimmter Schenkungen dem Nachlass rechnerisch ganz oder teilweise hinzugerechnet. Der Anspruch soll verhindern, dass das Pflichtteilsrecht durch lebzeitige Vermögensübertragungen vollständig ausgehöhlt wird.
Grundsätzlich gilt ein Abschmelzungsmodell: Schenkungen innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall werden vollständig berücksichtigt. Für jedes weitere Jahr reduziert sich der anzusetzende Wert grundsätzlich um ein Zehntel. Nach Ablauf von zehn Jahren bleibt eine Schenkung regelmäßig außer Betracht. Für Schenkungen an den Ehegatten beginnt diese Frist allerdings grundsätzlich nicht vor Auflösung der Ehe.
Ob und wann die Zehnjahresfrist tatsächlich begonnen hat, kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein. Das gilt insbesondere bei Immobilienübertragungen, bei denen sich der Erblasser einen Nießbrauch, ein umfassendes Wohnrecht oder weitgehende Verfügungsrechte vorbehalten hat.
Auch sogenannte gemischte Schenkungen, bei denen eine Gegenleistung vereinbart wurde, deren Wert aber deutlich hinter dem übertragenen Vermögen zurückbleibt, können eine Rolle spielen. Hier muss geprüft werden, welcher Teil der Übertragung tatsächlich unentgeltlich erfolgt ist.
Reicht der vorhandene Nachlass zur Erfüllung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich ein Anspruch gegen den Beschenkten bestehen.
Welche Informationen über Schenkungen müssen offengelegt werden?
Für die Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs benötigt der Berechtigte Informationen über lebzeitige Zuwendungen des Erblassers. Dazu können insbesondere gehören:
- übertragene Immobilien,
- größere Geldgeschenke,
- unentgeltliche Übertragung von Unternehmen oder Gesellschaftsanteilen,
- Erlass von Darlehensforderungen,
- Schenkungen unter Vorbehalt eines Nießbrauchs oder Wohnrechts,
- Zuwendungen an Ehegatten oder andere Angehörige,
- gemischte Schenkungen,
- mittelbare Schenkungen,
- Lebensversicherungen und andere Verträge zugunsten Dritter.
Nicht jede Zahlung oder Vermögensübertragung ist automatisch eine ergänzungspflichtige Schenkung. Übliche Gelegenheitsgeschenke, angemessene Gegenleistungen oder Zuwendungen aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung können anders zu beurteilen sein. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Pflichtteilsansprüche abwehren
Erben sollten Pflichtteilsforderungen nicht ungeprüft anerkennen oder bezahlen. Auch wenn grundsätzlich ein Pflichtteilsrecht besteht, können die geltend gemachte Quote, die Nachlassbewertung oder die Höhe des Zahlungsanspruchs fehlerhaft sein.
Bei der Abwehr oder Begrenzung von Pflichtteilsansprüchen ist insbesondere zu prüfen:
- Gehört die fordernde Person tatsächlich zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten?
- Wurde sie wirksam enterbt oder hat sie möglicherweise selbst eine Erbenstellung?
- Ist die zugrunde gelegte Pflichtteilsquote korrekt?
- Wurden sämtliche Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt?
- Sind die angesetzten Werte von Immobilien oder anderen Vermögensgegenständen realistisch?
- Wurden Vermögensgegenstände doppelt oder zu hoch angesetzt?
- Handelte es sich bei behaupteten Schenkungen tatsächlich um unentgeltliche Zuwendungen?
- Ist die Zehnjahresfrist bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen abgelaufen?
- Muss sich der Pflichtteilsberechtigte frühere Zuwendungen anrechnen lassen?
- Besteht ein wirksamer Pflichtteilsverzicht?
- Ist der Anspruch bereits verjährt?
Vollständige, aber kontrollierte Auskunft
Der Erbe ist zur Auskunft verpflichtet. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Forderung des Pflichtteilsberechtigten ungeprüft erfüllt werden muss.
Ein Nachlassverzeichnis sollte sorgfältig, nachvollziehbar und vollständig erstellt werden. Gleichzeitig muss darauf geachtet werden, dass nur tatsächlich zum Nachlass gehörende Vermögenswerte aufgenommen und berechtigte Nachlassverbindlichkeiten nicht übersehen werden.
Fehlerhafte oder unvollständige Angaben können langwierige Auseinandersetzungen, zusätzliche Kosten und gegebenenfalls eine Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auslösen. Ebenso problematisch kann es jedoch sein, voreilig Vermögenswerte oder angebliche Schenkungen anzuerkennen, die rechtlich gar nicht oder nicht in der behaupteten Höhe zu berücksichtigen sind.
Nachlassverbindlichkeiten richtig berücksichtigen
Der Pflichtteil wird aus dem Reinnachlass berechnet. Deshalb sind abzugsfähige Verbindlichkeiten für die Höhe des Anspruchs von großer Bedeutung.
Berücksichtigt werden können je nach Einzelfall beispielsweise:
- Schulden des Erblassers,
- offene Darlehen,
- Steuerschulden,
- Kosten der Beerdigung,
- Kosten der Nachlassverwaltung,
- bestimmte Kosten der Nachlassregelung,
- sonstige vom Erblasser begründete Verbindlichkeiten.
Nicht jede nach dem Erbfall entstandene Ausgabe darf jedoch automatisch vom Nachlasswert abgezogen werden. Umgekehrt werden in Pflichtteilsberechnungen berechtigte Verbindlichkeiten häufig übersehen oder nicht ausreichend belegt.
Anrechnung früherer Zuwendungen
Hat der Pflichtteilsberechtigte bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte vom Erblasser erhalten, kann dies den späteren Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch beeinflussen.
Eine Zuwendung wird auf den ordentlichen Pflichtteil insbesondere dann angerechnet, wenn der Erblasser dies spätestens bei der Zuwendung bestimmt hat. Daneben gelten besondere Vorschriften für die Anrechnung eigener Schenkungen bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen.
Ob eine wirksame Anrechnungsbestimmung vorliegt, muss anhand der damaligen Erklärungen und Unterlagen geprüft werden. Eine erst nachträglich behauptete Anrechnung reicht regelmäßig nicht ohne Weiteres aus.
Pflichtteilsverzicht
Ein Pflichtteilsanspruch kann ausgeschlossen sein, wenn der Berechtigte zu Lebzeiten des Erblassers wirksam auf seinen Pflichtteil verzichtet hat. Ein solcher Pflichtteilsverzicht bedarf der notariellen Beurkundung.
In der Praxis wird ein Verzicht häufig gegen eine Abfindung vereinbart, etwa im Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolge, einer Unternehmensnachfolge oder der Übertragung einer Immobilie.
Entscheidend ist der genaue Inhalt der notariellen Vereinbarung. Ein Erbverzicht und ein Pflichtteilsverzicht sind rechtlich nicht in jeder Hinsicht dasselbe und können unterschiedliche Folgen haben.
Pflichtteilsentziehung nur in seltenen Ausnahmefällen
Eine bloße Enterbung beseitigt den Pflichtteil nicht. Auch ein jahrelanger Kontaktabbruch, familiärer Streit, Enttäuschung oder ein als undankbar empfundenes Verhalten reichen grundsätzlich nicht aus.
Eine vollständige Entziehung des Pflichtteils ist nur unter den engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich, etwa bei bestimmten schweren Straftaten, einem Nach-dem-Leben-Trachten oder einer böswilligen Verletzung gesetzlicher Unterhaltspflichten.
Der Entziehungsgrund muss in der letztwilligen Verfügung angegeben werden und im Streitfall nachgewiesen werden können. Deshalb sind Pflichtteilsentziehungsklauseln besonders sorgfältig zu prüfen. Nicht selten stellt sich nach dem Erbfall heraus, dass eine testamentarisch angeordnete Entziehung rechtlich unwirksam ist.
Verjährung von Pflichtteilsansprüchen
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Daneben bestehen gesetzliche Höchstfristen.
Die bloße schriftliche Aufforderung an den Erben hemmt die Verjährung nicht automatisch. Verhandlungen können die Verjährung unter bestimmten Voraussetzungen hemmen; ebenso kommen insbesondere gerichtliche Maßnahmen in Betracht.
Gerade wenn der Erbfall bereits längere Zeit zurückliegt, sollte daher frühzeitig geprüft werden, wann die Verjährungsfrist begonnen hat und welche Schritte zu ihrer Hemmung erforderlich sind.
Außergerichtliche Einigung oder gerichtliches Verfahren
Pflichtteilsstreitigkeiten sind häufig emotional belastet. Hinter einer Zahlungsforderung stehen nicht selten langjährige familiäre Konflikte, Enttäuschungen oder unterschiedliche Vorstellungen über die Gerechtigkeit einer testamentarischen Regelung.
Eine sachgerechte außergerichtliche Lösung kann Zeit, Kosten und weitere familiäre Belastungen vermeiden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Nachlass vollständig aufgeklärt, realistisch bewertet und der Anspruch rechtlich fundiert berechnet wurde.
Ist eine Einigung nicht möglich, können Auskunfts-, Wertermittlungs- und Zahlungsansprüche gerichtlich durchgesetzt werden. Umgekehrt können Erben sich gegen unberechtigte Forderungen verteidigen und eine gerichtliche Klärung herbeiführen.
Anwaltliche Unterstützung im Pflichtteilsrecht
Ich unterstütze Pflichtteilsberechtigte insbesondere bei:
- der Prüfung ihrer Pflichtteilsberechtigung,
- der Berechnung der Pflichtteilsquote,
- der Anforderung eines privaten oder notariellen Nachlassverzeichnisses,
- der Ermittlung und Bewertung des Nachlasses,
- der Aufklärung lebzeitiger Schenkungen,
- der Berechnung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen,
- außergerichtlichen Verhandlungen,
- der gerichtlichen Durchsetzung durch Auskunfts-, Stufen- oder Zahlungsklage.
Erben unterstütze ich insbesondere bei:
- der Prüfung eingehender Pflichtteilsforderungen,
- der Erstellung und Kontrolle von Nachlassverzeichnissen,
- der Bewertung von Nachlassgegenständen,
- der Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten,
- der Prüfung behaupteter Schenkungen,
- der Anrechnung früherer Zuwendungen,
- der Prüfung von Pflichtteilsverzicht, Verjährung oder Pflichtteilsentziehung,
- der Abwehr unberechtigter oder überhöhter Ansprüche,
- außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen und gerichtlichen Verfahren.
Pflichtteilsfälle erfordern nicht nur eine genaue Kenntnis des Erbrechts, sondern häufig auch eine sorgfältige wirtschaftliche Bewertung des Nachlasses. Je früher die rechtliche und tatsächliche Ausgangslage geklärt wird, desto eher lassen sich unnötige Auseinandersetzungen, falsche Anerkenntnisse und vermeidbare Kosten verhindern.
