Der verstorbene Chaot – und was das für die Erben bedeutet (Teil 4): Die Wohnung ausräumen – was ist erlaubt?

Nach einem Todesfall stellt sich für viele Erben schnell die Frage: Darf ich die Wohnung des Verstorbenen betreten, durchsuchen oder gar ausräumen, obwohl ich noch nicht sicher bin, ob ich das Erbe annehmen will?

Vorsicht vor übereilten Maßnahmen

Auch wenn es in der Praxis oft anders aussieht: Sobald Sie beginnen, Nachlassgegenstände zu verkaufen oder zu entsorgen, kann dies als konkludente Annahme der Erbschaft gewertet werden. Und damit haften Sie unter Umständen für Schulden – selbst wenn Sie vorher noch über eine Ausschlagung nachgedacht haben.

Was genau gilt als Annahme des Erbes?

Eine formale Annahme braucht es nicht immer. Auch faktisches Verhalten zählt:

  • Verkauf von Gegenständen aus dem Nachlass
  • Weitergabe von Möbeln oder Kleidung
  • Umbuchung oder Nutzung von Konten

Schon diese Handlungen können so gedeutet werden, dass Sie das Erbe akzeptieren – und damit wird eine spätere Ausschlagung ausgeschlossen.

Was ist erlaubt?

Das Betreten der Wohnung ist in der Regel unproblematisch, wenn Sie dies zur Sicherung des Nachlasses tun – also z. B. um Wertsachen zu erfassen oder eine erste Übersicht zu gewinnen. Auch Maßnahmen wie das Leeren des Kühlschranks oder das Abschalten von Strom und Gas sind noch keine Annahme. Kritisch wird es aber, wenn Sie beginnen, Dinge dauerhaft zu entfernen oder zu verkaufen.

Sicher handeln mit gerichtlichem Schutz

Wer unsicher ist, kann eine Nachlasspflegschaft beantragen. Das Nachlassgericht bestellt dann eine Person, die den Nachlass sichert und verwaltet – ohne dass Sie selbst in Haftung geraten. Dies ist vor allem in den ersten sechs Wochen nach dem Todesfall (der Ausschlagungsfrist) eine sinnvolle Option.

Sie sind sich unsicher, was Sie dürfen und was nicht? Lassen Sie sich rechtzeitig beraten – bevor Sie ungewollt in die Haftung geraten.

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